AGB

§ 1 Geltungsbereich

(1) Allen unseren Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde.

(2) Sollte durch die Rechtssprechung eine Klausel dieser AGB für unwirksam erklärt werden, vereinbaren die Parteien hiermit, dass die jetzt unwirksame Klausel durch eine Regelung ersetzt wird, die dem ursprünglichen Regelungsinhalt am nächsten kommt.

(3) Abweichungen bedürfen der Schriftform.

(4) Entgegenstehenden Bedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Verkäufer/Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

(5) Nicht berührt von zugrundeliegendem Vertrag sind der Transport und Auf- und Abbau von Sachen, auf die sich der Vertrag nicht erstreckt. Sollte der Verkäufer/Vermieter derartige Sachen nach Absprache mit dem Käufer/Mieter transportieren, handelt es sich um reine Gefälligkeiten, für deren Ausführung der Verkäufer/Vermieter keine Haftung übernimmt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Sie gilt dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer/Vermieter schriftlich bestätigt ist oder die Ware/Leistung übergeben/erfüllt ist. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer/Vermieter. Die „Angebote“ des Verkäufers/Vermieters erfolgen freibleibend.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.

(2) Unsere Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Fristen ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der Käufer/Mieter in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer/Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% bei Dienstleistungen und 9% bei Handelsgeschäften über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist der Verkäufer/Vermieter berechtigt, diesen geltend zu machen.

Sollte der Käufer/Mieter mit seinen Zahlungen in Verzug geraten, oder andere Umstände dem Vermieter bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers/Mieters zu mindern geeignet sind, insbesondere bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahem Dritter,  Konkurs- oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Käufers/Mieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Käufers/Mieters, so ist der Verkäufer/Vermieter darüber hinaus berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, oder die Ausführung vorliegender Aufträge auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer/Vermieter im übrigen auch bei Nichteinhaltung anderer AGB durch den Käufer/Mieter zu.

(3) Der Verkäufer/Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu Verlangen.

(4) Die Rechnungen sind in 57234 Wilnsdorf zahlbar.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer/Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(6) Schecks werden vom Verkäufer/Vermieter nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Käufer/Mieter.

(7) Gebühren oder sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Käufers/Mieters.

 

§ 4 Gewährleistung und Haftung des Verkäufers/Vermieters

(1) Sachmängelgewährleistung: Ist die Kaufsache/Mietsache mit einem vom Verkäufer/Vermieter zu vertretenden Mangel behaftet oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Verkäufer/Vermieter nach seiner Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers/Mieters Ersatz zu leisten oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Verkäufer/Vermieter durch den Käufer/Mieter unverzüglich – spätestens 8 Tage nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Soweit der Käufer/Mieter die Mängel nicht schriftlich rügt, gilt die Sache als mangelfrei. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Mieter die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt.

(2) Sonstige Schadensersatzansprüche: Der Verkäufer/Vermieter haftet für Schäden, die auf sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers/Mieters, insbesondere für Mangelfolgeschäden aller Art und den entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen. Jedoch muss der Verkäufer/Vermieter, wenn ihm die Erbringung einer Leistung nicht möglich ist, eine gleichwertige Leistung bereitstellen. Andernfalls kann der Käufer/Mieter Schadensersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen.

 

§ 5 Haftung des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, alle nötigen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.

(2) Der Mieter haftet in vollem Umfang für jede Art von Schäden an der Anlage, auch wenn diese durch Umwelteinflüsse oder Dritte entstehen, außer für diejenigen, die der Vermieter zu vertreten hat.

(3) Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen.

 

Als 100% der geschuldeten Leistung des Mieters ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zuzüglich vereinbarter Werklöhne und der Leistung durch den Vermieter beauftragten Subunternehmen. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen regelt sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde.

Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:

 

bis 60 Tage vor Mietbeginn:               5% des Auftragsvolumens

bis 45 Tage vor Mietbeginn:             20% des Auftragsvolumens

bis 30 Tage vor Mietbeginn:             35% des Auftragsvolumens

bis 14 Tage vor Mietbeginn:             50% des Auftragsvolumens

bis   8 Tage vor Mietbeginn:             80% des Auftragsvolumens

 

Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadensersatz in Höhe von 100% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzten und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten. Sollte der Mieter einen geringeren Schadensersatz nachweisen, bleibt ihm dies vorbehalten.

 

§ 6 Höhere Gewalt

Wenn der Verkäufer/Vermieter an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Leistung durch einen solchen Umstand unmöglich, so wird der Verkäufer/Vermieter von seiner Verpflichtung frei.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Eigentum des Verkäufers.

 

§ 8 Gefahrübergang bei Versand

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Verkäufers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über.

 

§ 9 Untervermietung

Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter gestattet.


§ 10 Werkarbeiten des Vermieters

(1) Wenn Werkarbeiten, z.b. im Rahmen des Aufbaus einer Anlage oder von einzelnen Geräten erfolgen, gelten die Bestimmungen dieser Absätze.

(2) Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Verkäufer/Vermieter erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Verkäufer/Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Verkäufer/Vermieter für Schäden an Dritten nur im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.

(3)  Der Käufer/Mieter des Werkes hat auf seine Kosten alles zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Insbesondere hat der Käufer/Mieter dem Verkäufer/Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekanntzugeben.

(4) Die Gewährleistung für die Werkarbeiten beginnt mit der Übernahme durch den Käufer/Mieter. Etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer/Vermieter für ausgeführte Werkarbeiten verjähren in 6 Monaten, beginnend mit der Übernahme durch den Käufer/Mieter.

 

§ 11 Abbruch der Veranstaltung

(1) Bei Veranstaltungen aller Art, bei denen die Durchführung der Veranstaltung durch den Vermieter vereinbart wurde, hat der Vermieter das Recht, die Anlage abzuschalten oder gegebenenfalls abzubauen, wenn ( insbesondere bei Open-Air-Veranstaltungen) durch das Wetter oder sonstige Umwelteinflüsse, oder durch Aufruhr oder sonstige gewalttätige Maßnahmen eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder für die Unversehrtheit der Anlage besteht.

(2) Wird die Anlage gemäß den vorstehenden Voraussetzungen abgeschaltet oder abgebaut, so darf der Mieter daraus keine Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter herleiten.

 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers/Vermieters.

Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Gerichtsstand ausschließlich Siegen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gemäß §38 Abs. 2 ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.